Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS und Rechenschwäche

Fachartikel

 

Kinder mit einer LRS und/ oder Rechenstörung haben ein Recht auf einen Nachteilsausgleich/ Notenschutz in der Schule. Dieses Recht ist in Artikel 3 des Grundgesetzes festgehalten “Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden”.

Nicht jedes Kind das Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und/ oder der Rechtschreibung und/ oder des Rechnens hat, bekommt auch diesen Ausgleich. Um einen offiziellen Nachteilsausgleich zu erhalten, muss eine Lese-, Rechtschreib- und/ oder RechenSTÖRUNG nach der ICD-10 durch einen Kinder- und Jugendpsychiater oder Psychotherapeut diagnostiziert sein.

Dieser Informationstext informiert darüber, welche Möglichkeiten bei Legasthenie und/oder Dyskalkulie bestehen, welche Wege eingeleitet werden müssen und warum der Nachteilsausgleich nicht für jedes Kind, das eine Schwäche in diesen Lernbereichen hat, fördernd ist.

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Quelle: iflw.de

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